Widerrufsbutton Onlinehandel Blogheader

Widerrufsbutton 2026: Pflicht für Online-Shops – das müssen Händler jetzt wissen

Ab 19. Juni 2026 müssen viele Onlinehändler in der EU eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet. Ziel: Der Widerruf soll für Verbraucher genauso einfach werden wie der Online-Kauf.

  • Pflicht ab 19.06.2026: Widerruf muss bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche direkt online möglich sein.
  • Zwei Schritte sind vorgesehen: erst „Vertrag widerrufen“, dann „Widerruf bestätigen“ (oder gleichbedeutend).
  • Bestätigung per „dauerhaftem Datenträger“: Nach Absenden muss der Kunde sofort eine Eingangsbestätigung z.B. per E‑Mail erhalten (inkl. Inhalt, Datum und Uhrzeit).
  • Nicht warten bis Juni: Wer früh plant, spart Stress – denn neben der Technik sind auch Prozesse & Rechtstexte betroffen.
  • JTL-Shop: Die Möglichkeit zur Umsetzung kommt planmäßig mit der neuen Version JTL-Shop 5.7 im März 2026.

Was ist der Widerrufsbutton in Onlineshops?

Der „Widerrufsbutton“ ist die geplante gesetzliche Verpflichtung, eine online nutzbare Widerrufsfunktion anzubieten – direkt dort, wo der Vertrag online geschlossen wurde (Website/App/Interface). Der Kunde soll seinen Widerruf also nicht mehr mühsam per Mail aufsetzen oder ein Formular suchen müssen, sondern ihn standardisiert digital auslösen können.

Der Begriff „Button“ ist umgangssprachlich. Rechtlich geht es um eine Widerrufsfunktion – in der Praxis wird das meist ein gut sichtbarer Button oder ein ebenso klar hervorgehobener Link sein.

Ab wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

Nach EU-Vorgaben müssen die nationalen Regeln ab dem 19. Juni 2026 angewendet werden. Auch im deutschen Gesetzgebungsverfahren wird dieses Datum für die Anwendung/den Start der neuen Widerrufsfunktion aufgegriffen. (Details können sich im finalen Gesetzestext noch ändern – die grundlegenden Anforderungen und der Starttermin sind jedoch klar vorgezeichnet.)

Wen betrifft der Widerrufsbutton?

Betroffen sind Onlinehändler, die mit Verbrauchern (B2C) Fernabsatzverträge schließen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt (klassisch: Onlineshop, mobile Shop-Ansicht, App, eingebetteter Checkout, Plattform-Interface).

Tablet mit Widerrufsbutton

Nicht betroffen sind reine B2B-Shops, bei denen End-Verbraucher ausgeschlossen sind. Ebenfalls wichtig: Die Pflicht ist an das Bestehen eines Widerrufsrechts gekoppelt. Gibt es für bestimmte Produkte/Leistungen kein Widerrufsrecht (z.B.: personalisierte Ware, schnell verderbliche Ware, entsiegelte Hygieneartikel), dann kann auch kein Widerruf „per Button“ ausgeübt werden – hier ist die saubere rechtliche Einordnung entscheidend.

Welche Anforderungen gelten für die Widerrufsfunktion?

Die geplanten Anforderungen sind sehr konkret – und erinnern bewusst an die Logik bekannter „Button-Lösungen“.

  1. Klare Beschriftung: „Vertrag widerrufen“
    Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

  2. Sichtbar & leicht zugänglich – und während der Widerrufsfrist verfügbar
    Sie muss während der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
    Das heißt in der Praxis: „Irgendwo im Footer verlinkt“ oder „nur nach fünf Klicks im Kundenkonto“ entspricht nicht der neuen Regelung.

  3. Zwei-Schritt-Logik: erst Widerrufsabsicht, dann Bestätigung
    Die Ausübung ist als Zwei-Schritt-Prozess angelegt:
    ⦁ Klick auf den ersten Button (z.B. „Vertrag widerrufen“), was den Widerruf noch nicht direkt auslöst.
    ⦁ Der Nutzer wird auf eine neue Seite mit Widerrufformular weitergeleitet. Hier muss durch Klick auf einen weiteren Button der Widerruf endgültig bestätigt werden. Auch für diesen Button gelten die Vorgaben im Bezug auf Beschriftung und Sichtbarkeit.

  4. Welche Angaben muss der Kunde machen können?
    Die Widerrufsfunktion soll ermöglichen, dass der Verbraucher insbesondere
    ⦁ seinen Namen,
    ⦁ eine Identifizierung des Vertrags (oder des konkreten Vertragsteils, der widerrufen wird),
    ⦁ und ein elektronisches Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) für die Eingangsbestätigung bereitstellen oder bestätigen kann.

    Wer bereits eingeloggt ist, soll den Widerruf ohne erneute Identifizierung abgeben können, wenn die Informationen ohnehin vorliegen.

  5. Eingangsbestätigung „unverzüglich“ auf dauerhaftem Datenträger
    Nach dem Absenden (Bestätigungsfunktion) muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) übermitteln – inklusive
    ⦁ Inhalt der Widerrufserklärung
    ⦁ Datum und Uhrzeit des Eingangs

Was ändert sich neben der Technik?

Der Widerrufsbutton ist nicht nur „ein Feature“, sondern wirkt in deine Informationspflichten hinein. In der Widerrufsbelehrung musst du ab dem Stichtag über das Bestehen und die Platzierung des Widerrufsbutton informieren.

Junge Frau auf der Couch mit Laptop

Außerdem muss die Datenschutzerklärung angepasst werden. Darin muss enthalten sein, welche Daten im Rahmen des Widerrufs erfasst, verarbeitet und gespeichert werden (DSGVO beachten).

Was sollten Onlinehändler jetzt tun?

Auch wenn du den Button heute noch nicht „klickfertig“ in jedem System aktivieren kannst: Die meisten Baustellen sind Vorarbeit.

  1. Prüfen: Welche deiner Verkäufe sind betroffen?
    • Verkaufst du an Verbraucher (B2C)?
    • Schließt du Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche?
    • Welche Sortimente/Leistungen haben ein Widerrufsrecht – und welche nicht?

  2. Prozesse klären (Customer Service & Fulfillment)
    • Was passiert intern, wenn ein Widerruf eingeht?
    • Welche Teams müssen informiert sein?
    • Wie unterscheidest du künftig sauber Widerruf vs. Retoure/Umtausch?

  3. Daten/Technik vorbereiten
    • Kannst du Bestellungen eindeutig identifizieren (Order-ID, Kundennummer, Vertrags-/Positionsbezug)?

  4. Rechtstexte & Darstellung einplanen
    • Widerrufsbelehrung muss voraussichtlich um Hinweis zur Online-Funktion ergänzt werden.
    • Prüfe außerdem, wie du die Funktion sichtbar und leicht zugänglich platzierst (UX/Template/Theme).

  5. Zeitplan festlegen
    • Interne Deadline setzen (inklusive Testphase)
    • Verantwortlichkeiten definieren

Widerrufsbutton in JTL-Shop einrichten

Die Möglichkeit, die geforderte Widerrufsfunktion in JTL-Shop einzurichten, kommt planmäßig mit einer neuen Version JTL-Shop 5.7 im März 2026.

Alle Information zur Einrichtung von Widerrufsbelehrungen und eines Widerrufformulars findest du im JTL-Guide.

Häufige Fragen zum Widerrufsbutton 2026 (FAQ)

Die Anwendung der EU-Vorgaben gilt ab dem 19.06.2026.

Der Gesetzes-/Richtlinien-Ansatz spricht von einer Widerrufsfunktion, die klar gekennzeichnet und leicht zugänglich ist – praktisch wird das meist als Button umgesetzt, kann aber je nach Ausgestaltung auch als deutlich hervorgehobener Link denkbar sein. Entscheidend ist die eindeutige Beschriftung („Vertrag widerrufen“ o.ä.) und die Prominenz.

Ja – es gibt keine Ausnahmen abhängig von der Größe des Unternehmens.

Nein – die neue Pflicht zielt gerade darauf ab, dass der Widerruf direkt online über die Oberfläche möglich ist. Andere Wege (E-Mail, Musterformular) bleiben zwar wichtig, ersetzen die Online-Funktion aber nicht.

Vorgesehen ist ein Zwei-Schritt-Prozess mit abschließender Bestätigung („Widerruf bestätigen“) und danach eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger (z.B. E‑Mail) inkl. Datum/Uhrzeit.

Ja, sobald der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird, gilt ab Juni 2026 das neue Widerrufsrecht. Hier sind jedoch die Marktplatzbetreiber wie Amazon & Co. zur Umsetzung verpflichtet.

Ja: Der Button bezieht sich auf Verträge, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Bei Waren/Leistungen, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist, greift die Pflicht entsprechend nicht. Die genaue Abgrenzung ist juristisch sensibel.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtskanzlei.

Published on:
15. January 2026
Kategorie
Wissenswertes